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Einleitung

  • Natalie Beck

摘要

Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 3, ist die Gleichheit vor dem Gesetz festgeschrieben (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung 2022: 23). In diesem Artikel wird angeführt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich seien (vgl. ebd.) und „[…] niemand wegen […] seiner Rasse, […] benachteiligt oder bevorzugt werden [darf].“ (ebd.) Die Verwendung des Wortes *Rassen1 innerhalb des Grundgesetzes der BRD impliziert, dass eine Kategorisierung von Menschen in Deutschland besteht. Auch wenn in diesem Paragrafen betont wird, dass die Unterscheidungskategorie *Rasse nicht als Differenzkriterium fungieren soll, erscheint schon die Erwähnung als zentral: Dass nämlich der Diskriminierungsgrund nicht selbstverständlich ausgeschlossen ist, sondern noch einmal exponiert werden muss, impliziert dessen Präsenz in der Struktur unserer Gesellschaft.