Policeyliche Migrationsregime
摘要
Am 26. März 1721 befahl der Präsident der hessen-darmstädtischen Regierung in Gießen den Amtsträgern der Lokalverwaltungen, sie sollten per Glockenschlag verkünden, dass kein Untertan „ohne vorher erhaltene Hochfürstl. Gnädige permission sein domicilium zu verlassen sich unterstehen solle“. Man habe die Vermutung, dass „verschiedene Unterthanen dieser Hochfürstl. Lande Willens seyen, das ihrige zu verkauffen, und in Ungarn zu ziehen“.1 Dieser noch regional begrenzten präventiven Anweisung folgte am 14.