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Einleitung

  • Lothar Lemnitzer

摘要

In einem Beschluss des Oberlandesgerichtes Naumburg zu einer Rechtsbeschwerde in einem an sich harmlosen Bußgeldverfahren wird ausführlich aus einer Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft zitiert. Diese rügt die Form, in der einige Verfahrensbeteiligte in der Vorinstanz gegendert wurden, zum Beispiel als „betroffene Person“ statt „der Betroffene“. Diese „geschlechtsverwirrende“ Bezeichnung einiger Beteiligter widerspreche der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten „klaren und bestimmten“ Darstellung in den Urteilsgründen (OLG Naumburg, 1 ORbs 133/25).