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Strafrechtliche Risiken der Berater in der Krise des Mandanten

  • Thomas C. Fallak,
  • Volker Büteröwe

摘要

Das Insolvenzgericht gibt jeden Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgrund der Anordnung über die Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) der Staatsanwaltschaft bekannt. Dies ergibt sich für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem 3. Abschnitt, Ziff. IX.2 Abs. 2 Nr. 1 MiZi für den Beschluss bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse und für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem 3. Abschnitt, Ziff. IX.3 Abs. 3 Nr. 3 MiZi. Ausgenommen sind lediglich Verfahren gegen Privatpersonen ohne Bezug zu einer gewerblichen Tätigkeit.