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Grundzüge der Eigenverwaltung

  • Thomas C. Fallak,
  • Volker Büteröwe

摘要

1999 wurde durch eine Änderung der Insolvenzordnung die Eigenverwaltung eingeführt. Während im Regelinsolvenzverfahren ab Verfahrenseröffnung nur noch dem Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zusteht (§ 80 InsO), verbleibt diese in der Eigenverwaltung beim Schuldner (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Schuldner ‚verwaltet sich selbst‘. Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt (§ 270f Abs. 2 Satz 1 InsO). Er soll insbesondere die wirtschaftliche Lage des Schuldners prüfen und die Geschäftsführung überwachen (§ 274 Abs. 2 Satz 1 InsO).