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Pflichten bei Vorliegen von Insolvenzgründen

  • Thomas C. Fallak,
  • Volker Büteröwe

摘要

Nicht sämtliche insolvenzfähigen Schuldner oder Vermögensmassen sind auch insolvenzantragspflichtig. Insolvenzantragspflichtig sind gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO grundsätzlich nur juristische Personen (bspw. GmbH, AG, KGaA, SE, eingetragene Genossenschaft) und gemäß § 15a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 InsO1 Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei welchen unmittelbar oder mittelbar kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Insofern ist die GmbH & Co. KG ohne natürliche Person als Komplementär insolvenzantragspflichtig, die KG mit einer natürlichen Person als Komplementär hingegen nicht.2