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Die Haftung von Mieten und Versicherungsansprüchen

  • Martin Gladenbeck,
  • Abbas Samhat

摘要

Die Grundschuld an einem vermieteten oder verpachteten Grundstück erstreckt sich auch auf die Miet- und Pachtansprüche (§ 1123 Abs. 1 BGB). Dies gilt selbst dann, wenn die betreffenden Ansprüche bereits vor Entstehung der Grundschuld abgetreten wurden1.