Die Haftung von Mieten und Versicherungsansprüchen
摘要
Die Grundschuld an einem vermieteten oder verpachteten Grundstück erstreckt sich auch auf die Miet- und Pachtansprüche (§ 1123 Abs. 1 BGB). Dies gilt selbst dann, wenn die betreffenden Ansprüche bereits vor Entstehung der Grundschuld abgetreten wurden1.