Die Haftung von Zubehör
摘要
Für die Grundschuld haftet u. a. das dem Eigentümer gehörende (RN 1231 bis 1233) Zubehör des belasteten Grundstücks (§ 1120 BGB). Auch ein späterer Gläubiger der Grundschuld kann die Haftung geltend machen.