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Schutz gegen Grundstücksverschleuderung; Befriedigungsfiktion

  • Martin Gladenbeck,
  • Abbas Samhat

摘要

Beträgt das Meistgebot, also (letztes und höchstes) Bargebot (RN 1077) zuzüglich Übernahmegebot (RN 1076), nicht mindestens 5/10 des nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswerts des Grundstücks (Mindestgebot), so ist der Zuschlag von Amts wegen zu versagen (§ 85a Abs. 1 ZVG). Zweck der Bestimmung ist der Schutz des Grundstückseigentümers gegen eine Verschleuderung des Grundstücks.