Schutz gegen Grundstücksverschleuderung; Befriedigungsfiktion
摘要
Beträgt das Meistgebot, also (letztes und höchstes) Bargebot (RN 1077) zuzüglich Übernahmegebot (RN 1076), nicht mindestens 5/10 des nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswerts des Grundstücks (Mindestgebot), so ist der Zuschlag von Amts wegen zu versagen (§ 85a Abs. 1 ZVG). Zweck der Bestimmung ist der Schutz des Grundstückseigentümers gegen eine Verschleuderung des Grundstücks.