Das Liegenbelassen einer Grundschuld
摘要
Der Gläubiger einer Grundschuld, die im geringsten Gebot nicht berücksichtigt ist und deshalb durch den Zuschlag erlischt (RN 1106), und der Ersteher des Grundstücks können vereinbaren, dass die Grundschuld dennoch bestehen bleibt (§ 91 Abs. 2 ZVG).