Die nicht (voll) valutierte Grundschuld
摘要
Als nicht akzessorisches Recht steht die Grundschuld ihrem jeweiligen Gläubiger ohne Rücksicht darauf zu, ob eine durch die Grundschuld gesicherte Forderung besteht oder nicht. Für geringstes Gebot und Erlösverteilung ist der Bestand des dinglichen Rechts maßgeblich1, und zwar selbst dann, wenn der Grundschuldgläubiger im Verfahren ausdrücklich erklärt, dass die gesicherte Forderung nicht oder nicht in voller Höhe besteht2.