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Die als Teil des geringsten Gebots bestehen bleibenden Grundschulden

  • Martin Gladenbeck,
  • Abbas Samhat

摘要

In der Zwangsversteigerung bleiben diejenigen Grundschulden bestehen, die im geringsten Gebot tatsächlich berücksichtigt sind, und zwar selbst dann, wenn die Berücksichtigung zu Unrecht erfolgt sein sollte (§ 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG)1. Entscheidend ist das konkrete geringste Gebot, so wie es festgestellt und verlesen worden ist (§ 66 Abs. 1 ZVG).