Die als Teil des geringsten Gebots bestehen bleibenden Grundschulden
摘要
In der Zwangsversteigerung bleiben diejenigen Grundschulden bestehen, die im geringsten Gebot tatsächlich berücksichtigt sind, und zwar selbst dann, wenn die Berücksichtigung zu Unrecht erfolgt sein sollte (§ 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG)1. Entscheidend ist das konkrete geringste Gebot, so wie es festgestellt und verlesen worden ist (§ 66 Abs. 1 ZVG).