Die in der Zwangsversteigerung erlöschenden Grundschulden
摘要
Durch den Zuschlag erlöschen die Grundschulden, die nicht im geringsten Gebot berücksichtigt sind (§ 91 Abs. 1 ZVG). Das gilt regelmäßig selbst dann, wenn das Recht hätte berücksichtigt werden müssen1. Es ist dafür gleichgültig, ob der Erlös für die volle oder wenigstens teilweise Befriedigung des Gläubigers ausreicht oder ob der Gläubiger daraus gar nichts erhalten kann.