Für den Grundschuldgläubiger bedeutsame Einzelfragen aus dem Zwangsversteigerungsverfahren
摘要
Das Versteigerungsverfahren beginnt damit, dass das (für das betroffene Grundstück örtlich zuständige) Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Grundstücks anordnet (§ 15 ZVG). Dieser Versteigerungsbeschluss setzt einen Antrag des Gläubigers voraus. Im Antrag hat der Gläubiger u. a. den Anspruch anzugeben, aus dem er betreiben will (§ 16 Abs. 1 ZVG), also etwa eine bestimmte Grundschuld oder einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch. Der Gläubiger kann gleichzeitig aus mehreren Ansprüchen vollstrecken, bspw. aus der Grundschuld und aus dem dadurch gesicherten Darlehen.