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Auskunft über die gesicherten Forderungen

  • Martin Gladenbeck,
  • Abbas Samhat

摘要

Der Grundschuldgläubiger ist (auch) bei der Verwertung der Grundschuld verpflichtet, Rücksicht auf die berechtigten Interessen des Sicherungsgebers zu nehmen (RN 569). Er darf sich aus der Grundschuld nur wegen der dadurch gesicherten Forderungen (RN 654) befriedigen. Über die Verwertung und die Verrechnung des Verwertungserlöses (und damit über den Stand der gesicherten Verbindlichkeiten) hat der Sicherungsnehmer Rechnung zu legen.1