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Treuhänderisch für einen anderen gehaltene Grundschuld

  • Martin Gladenbeck,
  • Abbas Samhat

摘要

Normalerweise ist der Gläubiger des gesicherten Anspruchs zugleich Gläubiger der Grundschuld. Anders als bei der Hypothek (vgl. § 1153 Abs. 2 BGB) ist dies bei der Grundschuld aber nicht zwingend. Mittels einer Grundschuld können auch die Ansprüche einer anderen Person als des Grundschuldgläubigers gesichert werden.1 Diese Möglichkeit kann für verschiedene Zwecke eingesetzt werden.2