Gläubigerwechsel, insb. Ablösung und Umschuldung des Kredits
摘要
Die Abtretung der durch die Grundschuld gesicherten Forderung ist regelmäßig wirksam. Sie erfolgt rechtsgeschäftlich gemäß §§ 398 ff. BGB und verstößt – falls keine abweichenden Abreden bestehen – nicht gegen den Sicherungsvertrag, da allein dadurch die Zweckbindung der Grundschuld nicht aufgehoben wird.1 Die Forderungsabtretung scheitert nicht am Bankgeheimnis oder an Vorschriften zum Datenschutz (s. RN 979.3, aber auch RN 979.2). Eine Nichtigkeit folgt auch nicht aus § 496 Abs. 2 BGB (Unterrichtung des Verbraucherkreditnehmers).2