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Schuldübernahme

  • Martin Gladenbeck,
  • Abbas Samhat

摘要

Die gesicherte Verbindlichkeit kann von einem Dritten entweder durch Vertrag mit dem Gläubiger (§ 414 BGB) oder durch Vertrag mit dem bisherigen Schuldner (§ 415 BGB, was aber die Zustimmung des Gläubigers voraussetzt) übernommen werden.1