Eigentumswechsel am belasteten Grundstück
摘要
Die Veräußerung des Grundstücks berührt die darauf lastende Grundschuld (als dingliches Recht) nicht. Das gilt für jede Art des Eigentumswechsels, auch den kraft Gesetzes (z. B. durch Erbfolge) oder (bzgl. etwa bestehen bleibender Grundschulden) durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung. Der neue Eigentümer muss (wenn die gesicherte und fällige Forderung nicht bezahlt wird) dulden, dass der Grundschuldgläubiger notfalls auch durch Zwangsversteigerung Befriedigung aus der Grundschuld sucht.1