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Pfändung des Rückgewähranspruchs

  • Martin Gladenbeck,
  • Abbas Samhat

摘要

Der Rückgewähranspruch kann gepfändet werden, und zwar als schuldrechtlicher Anspruch (RN 726) nach den Vorschriften für die Pfändung einer nicht auf Geld gerichteten Forderung (§§ 857 Abs. 1, 829 ff. ZPO). Pfandobjekt ist nicht die Grundschuld selbst; deshalb braucht (bei einer Briefgrundschuld) der Grundschuldbrief nicht mitgepfändet zu werden.1 Der Rückgewähranspruch entsteht dem Grunde nach durch Eintragung (bzw. Abtretung) der Grundschuld und Abschluss des Sicherungsvertrags; er ist schon vor Wegfall des Sicherungszwecks (RN 729 ff.) pfändbar.2