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Abtretung des Rückgewähranspruchs

  • Martin Gladenbeck,
  • Abbas Samhat

摘要

Der Rückgewähranspruch ist abtretbar, und zwar schon vor Wegfall des Sicherungszwecks.1 Mit der Abtretung scheidet er aus dem Vermögen des bisherigen Rückgewährberechtigten aus.2 Danach kann der Rückgewähranspruch z. B. von einem Gläubiger des bisher Rückgewährberechtigten nicht mehr wirksam gepfändet werden (zur Abtretung und der Insolvenz des bisherigen Berechtigten RN 859, zum Rückgewähranspruch eines Schuldversprechens RN 302, 303 und 483).