Rückgewähranspruch
摘要
Der Kreditgeber/Sicherungsnehmer muss die Grundschuld freigeben, soweit der Sicherungszweck endgültig fortgefallen (RN 729 bis 738) ist.1 Wegen Forderungen, die nicht unter die Sicherungsabrede fallen (also nicht gesichert sind), steht dem Kreditinstitut/Sicherungsnehmer grundsätzlich weder ein Zurückbehaltungsrecht2 noch aufgrund der üblichen Pfandklausel in den AGB-Banken (Ziff. 14) AGB-Sparkassen (Ziff. 21) ein Pfandrecht zu (RN 664 f.).