Gesicherte Forderungen
摘要
Die Vereinbarung, welche Forderungen durch die Grundschuld – einschließlich Grundschuldzinsen (RN 279) – gesichert sind, ist ein Kernstück des Sicherungsvertrags. Denn der Gläubiger darf die Grundschuld, obwohl sie ihm dinglich uneingeschränkt zusteht (RN 4), nur geltend machen, wenn und soweit fällige Verbindlichkeiten, die durch die Grundschuld gesichert sind, nicht bezahlt werden. Die Verwertung der Grundschuld zu einem anderen Zweck oder im Interesse eines anderen – ohne eigenes wirtschaftliches Interesse des Sicherungsnehmers (RN 681) – braucht der Sicherungsgeber nicht zu dulden.