错误:搜索内容不能为空,请输入英文关键词
错误:关键词超出字数限制,请精简
高级检索

Gesicherte Forderungen

  • Martin Gladenbeck,
  • Abbas Samhat

摘要

Die Vereinbarung, welche Forderungen durch die Grundschuld – einschließlich Grundschuldzinsen (RN 279) – gesichert sind, ist ein Kernstück des Sicherungsvertrags. Denn der Gläubiger darf die Grundschuld, obwohl sie ihm dinglich uneingeschränkt zusteht (RN 4), nur geltend machen, wenn und soweit fällige Verbindlichkeiten, die durch die Grundschuld gesichert sind, nicht bezahlt werden. Die Verwertung der Grundschuld zu einem anderen Zweck oder im Interesse eines anderen – ohne eigenes wirtschaftliches Interesse des Sicherungsnehmers (RN 681) – braucht der Sicherungsgeber nicht zu dulden.