Erlöschen der Grundschuld
摘要
Eine Grundschuld erlischt, wenn der Gläubiger sie – mit Zustimmung des Eigentümers (§ 1183 BGB) – aufhebt und wenn sie im Grundbuch gelöscht wird (§ 875 BGB). Die Eintragung der Löschung im Grundbuch setzt voraus, dass ein Beteiligter (Gläubiger oder Grundstückseigentümer, RN 83) dies beantragt, dass der Gläubiger als Betroffener (RN 101) die Löschung bewilligt (RN 547 bis 549) und dass der Eigentümer ihr zustimmt (RN 550, 551). Bei einer Briefgrundschuld muss zudem der Brief vorgelegt werden (§§ 41, 42 GBO).