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Löschungsvormerkung

  • Martin Gladenbeck,
  • Abbas Samhat

摘要

Der Grundstückseigentümer kann sich gegenüber einem Dritten durch Rechtsgeschäft verpflichten, ein Grundpfandrecht löschen zu lassen, wenn es ihm zusteht. Eine solche schuldrechtliche Verpflichtung kann in bestimmten Fällen (RN 538 bis 540) durch eine Löschungsvormerkung gesichert werden (§ 1179 BGB).