Gesetzlicher Löschungsanspruch
摘要
Erwirbt der Grundstückseigentümer ein Grundpfandrecht am eigenen Grundstück, so ist er gegenüber den Gläubigern gleich- oder nachrangiger anderer Grundpfandrechte (RN 507 bis 514) kraft Gesetzes (§ 1179a Abs. 1 Satz 1 BGB) verpflichtet, sein Grundpfandrecht löschen zu lassen. Eine gleichartige Verpflichtung (§ 1179b Abs. 1 BGB) besteht gegenüber demjenigen, der als Gläubiger eines in Wirklichkeit dem Grundstückseigentümer zustehenden Grundpfandrechts im Grundbuch eingetragen ist (RN 515).