Abtretung der Grundschuld
摘要
Eine Buchgrundschuld kann rechtsgeschäftlich (nur) durch Einigung zwischen altem Gläubiger (Zedent) und neuem Gläubiger (Zessionar) sowie Eintragung der Abtretung im Grundbuch übertragen werden (§ 1154 Abs. 3, § 873 Abs. 1 BGB). Auf die Eintragung der Abtretung kann nicht verzichtet werden, selbst wenn der Zessionar (bspw. weil die inzwischen kraft Gesetzes auf den Eigentümer übergegangene Grundschuld früher ihm zustand) schon im Grundbuch als Gläubiger eingetragen ist.