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Belastung mehrerer Beleihungsobjekte (Gesamtgrundschuld)

  • Martin Gladenbeck,
  • Abbas Samhat

摘要

Mit ein und derselben Grundschuld können mehrere Beleihungsobjekte (RN 10, 18, 29, 35, 40) belastet werden (Gesamtgrundschuld); die belasteten Objekte können verschiedenen Eigentümern gehören. Jedes Beleihungsobjekt haftet für den vollen Betrag (§ 1132 Abs. 1 BGB). Insgesamt kann der Gläubiger den Grundschuldbetrag allerdings nur einmal verlangen.