Sofort vollstreckbare Grundschuld
摘要
Der Grundstückseigentümer kann sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld in das Grundstück unterwerfen1, und zwar auch bei Bestellung einer Eigentümergrundschuld (RN 243). Die Vollstreckungsunterwerfung bezieht sich auf die Grundschuld nebst Nebenleistungen und ggf. auf das abstrakte Schuldversprechen (RN 291, 294), nicht auf die dadurch gesicherten Forderungen (RN 307).