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Persönliche Haftung des Grundstückseigentümers

  • Martin Gladenbeck,
  • Abbas Samhat

摘要

Aus der Grundschuld haftet der Grundstückseigentümer nur mit dem Grundstück (§ 1191 Abs. 1 BGB). In sein sonstiges Vermögen kann daraus nicht vollstreckt werden.