Grundschuldkapital, Zinsen und sonstige Nebenleistungen
摘要
Die Grundschuld muss über einen bestimmten Betrag lauten. Uneingeschränkt zulässig ist die Angabe in inländischer Währung (§ 28 Satz 2 Halbsatz 1 GBO). Das ist seit 1. 1. 1999 der Euro. Die Eintragung in anderer Währung kann zugelassen werden (§ 28 Satz 2 Halbsatz 2 GBO); im Einzelnen s. RN 276.