Insolvenz des Sicherungsgebers
摘要
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Befugnis des Schuldners, über die Insolvenzmasse zu verfügen, auf den Verwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Zu der Masse zählen alle Vermögensgegenstände, die dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehören oder die er während dessen Dauer erwirbt (§ 35 InsO).