Erwerb der (Fremd-)Grundschuld durch den Gläubiger
摘要
Die Eintragung im Grundbuch (RN 82 ff.) allein reicht weder für das Entstehen der (Fremd-)Grundschuld noch für deren Erwerb durch den Gläubiger aus. Es muss daneben eine wirksame Einigung zwischen Grundstückseigentümer und Gläubiger vorliegen (§ 873 Abs. 1 BGB).