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Eintragung der Grundschuld

  • Martin Gladenbeck,
  • Abbas Samhat

摘要

Das Grundbuchamt wird regelmäßig nicht von Amts wegen tätig. Die Eintragung einer Grundschuld setzt darum einen Antrag voraus (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GBO), der – im Unterschied zur Eintragungsbewilligung – in einfacher Schriftform gestellt werden kann.