Eintragung der Grundschuld
摘要
Das Grundbuchamt wird regelmäßig nicht von Amts wegen tätig. Die Eintragung einer Grundschuld setzt darum einen Antrag voraus (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GBO), der – im Unterschied zur Eintragungsbewilligung – in einfacher Schriftform gestellt werden kann.