Ablauf einer Außenprüfung
摘要
Zuständig für die Außenprüfung ist grundsätzlich die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde (§ 195 Satz 1 AO). Dies ist regelmäßig das Betriebsfinanzamt bzw. Wohnsitzfinanzamt als sog. „veranlagende Betriebsprüfung“.138 Die Beauftragung anderer Finanzbehörden ist nach § 195 Satz 2 AO möglich, z. B. der Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung (vgl. § 17 Abs. 2 FVG und § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter).139