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Verjährung

  • Jörg Romanowski

摘要

Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Das Regel-Ausnahme-Prinzip in § 25 SGB IV zeigt Abbildung 22.