Abschluss einer Betriebsprüfung – Doppelprüfungen
摘要
Eine Betriebsprüfung kann mit oder ohne einem Mehrergebnis enden, wie Abbildung 9 zeigt. Eine Prüfmitteilung ohne Beanstandungen stellt rechtlich keinen Verwaltungsakt i. S. d. § 31 SGB X dar. Vor diesem Hintergrund musste das Bundessozialgericht (BSG) die Frage klären, ob die DRV einen Prüfzeitraum, den sie bereits einmal geprüft und mit einer Prüfmitteilung ohne Beanstandungen abgeschlossen hat, erneut – mit neuen Erkenntnissen – prüfen darf.