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Umfang der Betriebsprüfung

  • Jörg Romanowski

摘要

Mit § 11 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) wurde geregelt, dass sich die Prüfungen der DRV immer noch auf Stichproben beschränken werden. Konkret heißt es: Die Prüfung der Aufzeichnungen nach den §§ 8 und 9 kann auf Stichproben beschränkt werden.