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Bußgeldvorschriften

  • Frank Böhme

摘要

Das LkSG enthält kein eigenständiges Sanktionssystem. Soweit § 24 ordnungswidrigkeitenrechtliche Vorschriften zu einzelnen Tatbeständen, Sanktionshöhe und zur Verfolgungszuständigkeit enthält, handelt es sich um Ergänzungen und partielle Modifikationen der allgemeinen Grundsätze des Ordnungswidrigkeitenrechts. Dementsprechend richten sich Verfahren und Sanktionssystematik nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), soweit das LkSG keine vorrangigen Spezialregelungen enthält. Dieses Verhältnis der Gesetze zueinander wirkt sich auch auf den räumlichen Geltungsbereich der durch § 24 erfolgten Bußgeldbewehrung aus. Diese ist nach § 5 OWiG grundsätzlich auf das Inland bezogen.