Zwangsgeld
摘要
§ 23 hat einen überschaubaren Regelungsgehalt. Die Norm ist im Kontext mit § 11 VwVG zu sehen. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 VwVG kann der Pflichtige bei unvertretbaren Handlungen durch ein Zwangsgeld zur Vornahme der Handlung angehalten werden; gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 VwVG ist das auch bei vertretbaren Handlungen möglich, wenn die (sonst zu veranlassende) Ersatzvornahme untunlich wäre. Der „Pflichtige“ im Sinne des VwVG ist im Bereich des LkSG das Unternehmen (bzw. genauer: dessen Rechtsträger). Handlungen, zu denen angehalten werden soll, dürften nur die Pflichten sein, für deren Einhaltung das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“) gemäß dem 4. Abschnitt (§§ 12 bis 21) zuständig ist.