Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
摘要
Der 5. Abschnitt des LkSG, der mit „Öffentliche Beschaffung“ bezeichnet ist, enthält mit § 22 nur eine einzige Vorschrift. Sie regelt die Möglichkeit für öffentliche Auftraggeber, Bieter wegen schwerwiegender Verstöße gegen das LkSG von öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen. Es handelt sich um eine spezialgesetzliche vergaberechtliche Regelung über einen sogenannten fakultativen Ausschlussgrund im Sinne des § 124 GWB.1 § 124 Abs. 1 GWB regelt, dass öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Verfahrensteilnahme ausschließen können, wenn bestimmte weitere Anforderungen des dort aufgeführten Katalogs erfüllt sind.2