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Rechenschaftsbericht

  • Felix Helmstädter

摘要

Die Vorschrift des § 21 legt dem BAFA als nach dem 4. Abschnitt zuständige Behörde (→ § 19 Rn. 2) eine jährliche Rechenschaftsberichtspflicht auf. § 21 schreibt zudem einen Mindestkatalog vor, worauf das BAFA in dem Bericht einzugehen hat. Die Pflicht zur Rechenschaft in Berichtsform besteht jährlich für den vorausgehenden Zeitraum eines Kalenderjahres (Abs. 1 S. 1). Für die Zwecke der Transparenz hat eine Veröffentlichung des Berichts auf der Internetseite des BAFA zu erfolgen; die Berichtspflicht des § 21 trat (ebenso wie die Zuständigkeitsregelung des § 19) bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes (Gesetz vom 16. 07. 2021, verkündet am 22. 07. 2021) in Kraft und bezieht sich trotz des späteren Inkrafttretens der maßgeblichen Regelungen für die Verpflichteten bereits erstmals auf das Kalenderjahr 2022 (Abs. 1 S. 2).1