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Zuständige Behörde

  • Felix Helmstädter

摘要

§ 19 ist bereits mit Wirkung vom 23. Juli 2021 in Kraft getreten und legt fest, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die für die im 4. Abschnitt vorgesehene behördliche Kontrolle und Durchsetzung zuständige Behörde ist (Abs. 1 S. 1). Die Vorschrift regelt zudem die Rechts- und Fachaufsicht über das BAFA hinsichtlich der dem BAFA nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben (Abs. 1 S. 2 u. 3) und statuiert mit dem Verweis auf einen risikobasierten Ansatz den grundsätzlich bei der Aufgabenwahrnehmung anzulegenden modus operandi (Abs. 2).