Duldungs- und Mitwirkungspflichten
摘要
§ 18 S. 1 normiert eine allgemeine Duldungs- und Mitwirkungspflicht der von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach §§ 15 bis 17 betroffenen Unternehmen, d. h. im Verwaltungsverfahren. Satz 2 erweitert den Kreis der Duldungs- und Mitwirkungspflichtigen auf die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung.