Auskunfts- und Herausgabepflichten
摘要
Im Interesse einer wirksamen Kontrolle und Durchsetzung der Sorgfaltspflichten verpflichtet § 17 Abs. 1 S. 1 Unternehmen und nach § 15 S. 2 Nr. 1 geladene Personen dazu, dem BAFA diejenigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die die Behörde zur Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufsicht verlangt und benötigt.