Betretensrechte
摘要
§ 16 ermächtigt das BAFA und seine Beauftragten zum Betreten und Besichtigen von Betriebsgrundstücken und Geschäftsräumen (Nr. 1) sowie zur Einsichtnahme in und Prüfung von geschäftlichen Unterlagen und Aufzeichnungen (Nr. 2) während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten.