Anordnungen und Maßnahmen
摘要
§ 15 S. 1 berechtigt und verpflichtet das BAFA als zuständige Behörde, die geeigneten und erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, um Verstöße gegen die unternehmerischen Sorgfaltspflichten aus §§ 3 bis 10 Abs. 1 festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern. Damit normiert Satz 1 eine generelle Befugnisnorm, ähnlich polizeirechtlichen Generalklauseln sowie Generalklauseln in anderen Fachgesetzen1. Satz 2 nennt beispielhaft drei Standardmaßnahmen, mittels derer das BAFA seinen gesetzlichen Auftrag erfüllen kann.