Behördliches Tätigwerden; Verordnungsermächtigung
摘要
§ 14 Abs. 1 regelt das Tätigwerden („Ob“) des BAFA als gemäß § 19 Abs. 1 für die behördliche Kontrolle und Durchsetzung der Sorgfaltspflichten zuständige Behörde und unterscheidet zwischen dem Tätigwerden von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) und dem Tätigwerden auf Antrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 2). Ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgt § 14 Abs. 1 präventive aufsichtsrechtliche Zwecke und dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Rechte des Einzelnen.1 Gemeint sind vom Gesetz anerkannte und geschützte Gemeinwohlbelange bzw. Allgemeininteressen und Rechtspositionen.