Einreichung des Berichts
摘要
§ 12 regelt Form und Frist der Einreichung des jährlichen Berichts über die Erfüllung der Lieferkettensorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 2.1 Die Vorschrift erweitert die Dokumentations- und Berichtspflicht aus § 10 Abs. 2, indem sie den Unternehmen die Einreichung des Berichts beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“) als gem. § 19 Abs. 1 S. 1 zuständiger Behörde auferlegt.2 Die inhaltlichen Anforderungen an den Bericht ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 2 (Ausführungen zum Berichtsinhalt → § 10 Rn. 37 ff.).