Mittelbare Zulieferer; Verordnungsermächtigung
摘要
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz begründet im Verhältnis zu unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern (§ 2 Abs. 7 bzw. 8) graduell unterschiedliche Sorgfaltspflichten. Um die Erfassung von mittelbaren Zulieferern und die Ausgestaltung bzw. Differenzierung der diesbezüglichen Sorgfaltspflichten wurde im Gesetzgebungsprozess lange gerungen.1 Ergebnis dieser Diskussion ist ein abgestuftes System, das den verpflichteten Unternehmen in Bezug auf ihre mittelbaren Zulieferer weniger Pflichten zuweist als gegenüber unmittelbaren Zulieferern bzw. innerhalb des eigenen Geschäftsbereichs.2